SATZUNG Angelsportverein 92 Großpostwitz / Obergurig e.V.

§1 Name, Sitz, Verbreitungsgebiet, Verbandsmitgliedschaft, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Anglersportverein 92 Großpostwitz / Obergurig e. V. (ASV 92 e. V.). Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bautzen unter der Nummer VR 390 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Großpostwitz und erstreckt sich auf die Gemeinden Großpostwitz und Obergurig.

(3) Er ist Mitglied des Anglervereins Elbflorenz e. V. Dresden im Landesverband Sächsischer Angler e. V. – anerkannter Naturschutzverband im DAV e. V.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2) Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der Gewässer, der im und am Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt zum Wohle der Allgemeinheit und die Förderung der nichtgewerblichen Fischerei durch freiwilligen Zusammenschluss aller an der Erfüllung dieses Zwecks mitwirkenden Personen. 

(3) Der Zweck soll erreicht werden durch:

a) Mitwirkung bei der Gewässerreinhaltung und Landschaftspflege im Landkreis Bautzen.

b) Zusammenarbeit mit Behörden, Institutionen und Verbänden.

c) Pflege und Betreuung von Gewässern einschließlich fischereilicher Maßnahmen.

d) Schulung und Qualifizierung der Mitglieder in allen Fragen der Gewässerpflege, der Bewirtschaftung, der Gerätehandhabung und des waidgerechten Verhaltens.

e) Förderung des Angelns und des Turnierangelns.

f) Förderung der Vereinsjugend.

g) Öffentlichkeitsarbeit und Unterstützung von Gemeinschaftsveranstaltungen. 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist. Das Mitglied muss die Satzungen anerkennen. 

(2) Als fördernde Mitglieder (Sponsoren) können volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere. 

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Entwicklung des Angelsports in besonderem Maße verdient gemacht haben. 

(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr für den beschränkt Geschäftsfähigen. 

(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

1. durch den Tod

2. durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen.

3. durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a. gegen die Satzung oder gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat,

b. das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

c. infolge von Fischwilderei gemäß § 293 StGB rechtskräftig verurteilt wurde,

d. trotz schriftlicher Mahnung und ohne hinreichende Begründung seinen Verpflichtungen (z. B. Beitragszahlung) nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör durch den Vorstand im Rahmen einer schriftlichen Anhörung mit einer Frist zur Rückäußerung innerhalb von 3 Wochen nach Zusendung mit Einschreiben gewährt werden. Gegen die schriftliche Ausschlussentscheidung des Vorstandes ist innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt Berufung bei der Mitgliederversammlung schriftlich möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Gründungsmitglieder, die bereits dem DAV angehören und bis zum 10. Januar 1993 dem ASV 92 e.V. beitreten, zahlen keine Aufnahmegebühr. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Der Jahresbeitrag ergibt sich aus dem durch den Regionalverband festgesetzten und abzuführenden Beitrag und der Umlage. 

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Sie haben das Recht:

a. auf Unterstützung und Förderung durch den ASV 92 e. V. im Rahmen der Satzung bei entsprechender Gemeinnützigkeit;

b. an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;

c. die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln (besonders die Jugend) und alle vereinseigenen Anlagen (Heim, Boote, Stege usw.) zu benutzen. 

(2) Sie haben die Pflicht:

a. das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben;

b. sich auf Verlangen den Aufsichtspersonen bzw. den Fischereiaufsehern gegenüber auszuweisen und deren Anordnung zu befolgen;

c. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern;

d. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen, Aufnahmegebühren zu entrichten und die Sportfischerprüfung abzulegen.

§ 7 Organe des Vereins, Vereinsleitung

Organe des ASV 92 e. V. sind der Vorstand, die Revisoren und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und sechs weiteren Mitgliedern. 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie sind jeder für sich berechtigt, den Verein gemäß § 26 BGB allein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1000 EUR (eintausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 

(3) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen andere Organe zuständig sind. 

(4) Der Vorsitzende des Vereins überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten aktiv mitzuwirken. 

(5) Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks gerichtet sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. 

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. 

(7) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer (in der Sitzung) zu unterschreiben. 

(8) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und die sechs weiteren Mitglieder des Vorstandes erhalten eine Aufwandsentschädigung. Deren Höhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Voraussetzung ist eine regelmäßige und aktive Vorstandsarbeit.

§ 9 Die Revisoren

(1) Die Revisoren oder Kassenprüfer (2) werden durch die Mitgliederversammlung auf ebenfalls 5Jahre gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. 

(2) Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung des Schatzmeisters zu überzeugen, am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung aller Unterlagen vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung zu unterbreiten.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. 

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, die außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe einzuberufen. 

(3) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch einfachen Brief durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von 10 Tagen vor dem Termin bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 

(4) Bei Wahlen bedarf es der Mehrheit aller Stimmen der Mitgliederversammlung. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben Bewerber erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. 

(6) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht dem Vorstand durch Gesetz, diese Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung Angelegenheiten übertragen sind. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Wahl des Vorstandes und dessen Abwahl

b) die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes

c) die Genehmigung des Haushaltes

d) die Entlastung des Vorstandes

e) die Festsetzung der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Aufwandsentschädigungen

f) Satzungsänderungen

g) die Wahl der Revisoren

h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

i) den Beschluss über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken.

Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. 

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Unabhängig von der tatsächlich anwesenden Mitgliederzahl ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Tilgung der Verbindlichkeiten das verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde Großpostwitz. Dieses hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Fischereiwesens, des Angelns und der Jugendpflege zuzuführen.

§ 12 Ermächtigung

Der Vorstand des ASV 92 Großpostwitz / Obergurig e. V. ist ermächtigt, etwaige, zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung erforderlichen formellen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. 

Stand: 09.01.2015


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